Einkauf von Hotelleistungen durch Reiseveranstalter
Gewerbesteuer
Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, dem für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Die Finanzverwaltung kam in diesem Zusammenhang auf die Idee, die von Reiseveranstaltern im Voraus eingekauften Zimmerkontingente in diversen Hotels als gewerbesteuerpflichtige Miet- und Pachtzinsen zu betrachten. Dem erteilte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch eine klare Absage.
Urteil des BFH
Der BFH hat eine Hinzurechnung verneint (Urt. v. 25.7.2019, III R 22/16). Die angemieteten Hotels wären selbst bei fingiertem Eigentum des Reiseveranstalters jedenfalls kein Anlagevermögen, denn die Geschäftsmodelle der Reiseveranstalter würden gerade keine langfristige Nutzung der Hotelzimmer vorsehen, sondern eben nur eine zeitlich begrenzte kurzfristige Nutzung. Damit scheidet das Kriterium „Anlagevermögen“ aus.
Stand: 28. September 2020